Gebühren & Abgaben

    Bio-Tonne

    exkl. MWSt

    67,20 € jährlich

    inkl. MWSt

    73,92 € jährlich

    120-Liter Tonne, 15 Abfuhren jährlich

    Verrechnung vierteljährlich per 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.

    Friedhofsgebühren

    Grabstellengebühren

    (1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen beträgt für

    bis zu 2 Leichen und Urnen € 280,--

    bis zu 4 Leichen und Urnen € 490,--

    bis zu 6 Leichen und Urnen € 690,--

    Kindergräber € 190,--


    (2) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei sonstigen Grabstellen (Urnennische) beträgt für

    Urnennischen bis zu 4 Urnen € 1.290,--


    (3) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 30 Jahre bei sonstigen Grabstellen (Grüften) beträgt für

    Grüfte bis zu 3 Leichen und Urnen € 2.500,--

    Grüfte bis zu 6 Leichen und Urnen € 4.900,--

    Grüfte bis zu 12 Leichen und Urnen € 9.800,--


    Für Randgräber erhöhen sich die vorgesehenen Gebühren um 20 v.H. der jeweiligen Gebührensätze, ebenso für Eckgräber und Grabstellen an der Friedhofseinfriedung.


    Verlängerungsgebühren

    Für Erdgrabstellen für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

    Für sonstige Grabstellen (Urnennischen), für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit € 490,00 festgesetzt.

    Für sonstige Grabstellen (Grüfte), für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.


    Beerdigungsgebühren

    (1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt bei

    a) Erdgrabstellen € 740,--

    b) Kindergräbern € 370,--

    c) Urnenbeisetzung in Grabstellen € 370,--

    d) Urnenbeisetzung in Grüften € 370,--

    e) Urnenbeisetzung in Urnennischen € 370,--

    f) Grüfte € 1.170,--


    (2) Bei Erdgrabstellen mit Deckel (blinde Gruft) erhöht sich die jeweilige Gebühr nach Absatz (1)

    um € 350,-- am Friedhof Schottwien
    um € 440,-- am Friedhof Maria Schutz


    (3) Der Samstagzuschlag beträgt bei Erdgrabstellen € 320,-- und bei Urnenbeisetzungen € 160,--.


    Enterdigungsgebühren

    Die Enterdigungsgebühr beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.


    Gebühr zur Benützung der Leichenhalle

    Die Gebühr für die Benützung der Leichenhalle beträgt je angefangenem Tag 50,-- Euro.

    Hundeabgabe

    inkl. MWSt

    40,00 € jährlich

    Vorschreibung jährlich per 15.02.

    Abgabe für Nutzhunde: € 6,54

    Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial: € 100,--

    Kanalbenützungsgebühr

    exkl. MWSt

    2,40 € pro m²

    inkl. MWSt

    2,64 € pro m²

    Vorschreibung halbjährlich, jeweils per 15.05. und 15.11.

    Kanaleinmündungsabgabe

    exkl. MWSt

    16,14 € /m²

    Anlässlich des Anschlusses eines Hauses an die öffentliche Kanalisation wird eine einmalige Anschlussabgabe vorgeschrieben. Diese ist durch Multiplikation der Berechnungsfläche (gem. NÖ Kanalgesetz zu ermitteln) mit dem Einheitssatz zu errechnen.

    Kindergarten - Bastelbeitrag

    inkl. MWSt

    17,00 € monatlich

    Restmülltonne

    exkl. MWSt

    152,32 € pro Jahr

    inkl. MWSt

    167,55 € pro Jahr

    120-Liter-Tonne , 8 Abfuhren

    Verrechnung vierteljährlich per 15.02., 15.5., 15.08. und 15.11.

    Wasseranschlussabgabe

    exkl. MWSt

    7,30 € /m²

    Anlässlich des Anschlusses eines Hauses an das öffentliche Wasserleitungsnetz wird eine einmalige Anschlussabgabe vorgeschrieben. Diese ist durch Multiplikation der Berechnungsfläche (gem. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 i.d.g.F. zu ermitteln) mit dem Einheitssatz zu errechnen.

    Wasserbezugsgebühr

    exkl. MWSt

    2,50 € pro m³

    inkl. MWSt

    2,75 € pro m³

    Vorschreibung halbjährlich per 15.02. und 15.08.

    Wasserzählergebühr

    exkl. MWSt

    105,00 € pro Jahr

    inkl. MWSt

    115,50 € pro Jahr

    fällig per 15.02.

    Gilt für einen Zähler mit einer Nennbelastung bis 3m³/h.