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Anlässlich des Anschlusses eines Hauses an das öffentliche Wasserleitungsnetz wird eine einmalige Anschlussabgabe vorgeschrieben. Diese ist durch Multiplikation der Berechnungsfläche (gem. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 i.d.g.F. zu ermitteln) mit dem Einheitssatz zu errechnen.